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Eigenes Bild

Das Recht am eigenen Bild

Einwilligung der abgebildeten Person

Bei der Veröffentlichung von Fotos gilt der Grundsatz aus § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Danach muss vor der Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung eines Fotos die Einwilligung der abgebildeten Person vorliegen. Nach dem Kunsturhebergesetz muss diese nicht zwingend schriftlich oder in Textform eingeholt werden. Wegen der besseren Nachweisbarkeit bei späteren Streitfällen ist dies aber zu empfehlen. Ausnahmsweise bedarf es gemäß § 23 Abs. 1 KunstUrhG keiner Einwilligung, wenn auf dem Foto die jeweilige Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheint oder als Teil einer großen Masse im Rahmen einer Versammlung oder Veranstaltung abgebildet wird. Bei der Veröffentlichung von Fotos einer Versammlung oder Veranstaltung soll darauf geachtet werden, dass im Vordergrund keine Einzelperson abgebildet wird. Die Veröffentlichung von Fotos im Internet eröffnet einer Vielzahl an Personen die Möglichkeit, das Foto zu sehen, es herunterzuladen bzw. Nachbearbeitungen oder Veränderungen durchzuführen. Auch wenn eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KunstUrhG vorliegt, kann bei einer Veröffentlichung im Internet das Interesse der abgebildeten Person bereits dadurch verletzt sein, dass diese Veröffentlichung weltweit zugänglich ist und die abgebildete Person (durch automatisierte Verfahren) identifiziert werden kann. Es ist daher im Einzelfall immer abzuwägen, ob für die Veröffentlichung eine Einwilligung erforderlich ist. Im Zweifel ist die abgebildete Person um ihre Einwilligung zu bitten.

Einwilligungserklärung

Die  Einwilligung  kann  grundsätzlich  nur  jede  natürliche  Person  für  sich  selbst abgeben.  Bei  Kindern  und  Jugendlichen  ist  entscheidend,  ob  diese  bereits  die notwendige  Einsichtsfähigkeit  besitzen.  Das  bedeutet,  dass  im  Einzelfall  geklärt werden  muss,  ob  Kinder  und  Jugendliche  die  Bedeutung  und  Tragweite  der Einwilligung  und  ihre  rechtlichen  Folgen  erfassen  und  ihren  Willen  danach bestimmen  können.  In  diesem  Fall  ist  die  Einsichtsfähigkeit  gegeben.  Als  Folge müssen  sowohl  die  (Kinder  oder)  Jugendlichen  als  auch  die  Eltern  eine Einwilligungserklärung abgeben. In allen anderen Fällen reicht die Einwilligung der Eltern aus.

Kinder und Jugendliche

Bei Kindern und Jugendlichen gilt die Besonderheit, dass die Einwilligung durch die Eltern erklärt werden muss. Wenn Kinder oder Jugendliche die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen, müssen sowohl die Kinder oder Jugendlichen als auch die Eltern die Einwilligung erklären.

Urheberrecht des Fotografen

Im Hinblick auf das Urheberrecht des Fotografen kann dieser selbst entscheiden, ob seine Fotos verbreitet werden dürfen. Es bedarf also im Zweifel sowohl der Zustimmung des Fotografen in die Veröffentlichung des Bildes als auch der Einwilligung des Fotografierten selbst.

Quelle: "Datenschutz im Gemeindebrief", Der Beauftragte für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland,
abrufbar von der Internetpräsenz des Datenschutzbeauftragten.