Eigenes Bild
Das Recht am eigenen Bild
Einwilligung der abgebildeten Person
Bei der Veröffentlichung von Fotos gilt der Grundsatz aus § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Danach muss vor der Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung eines Fotos die Einwilligung der abgebildeten Person vorliegen. Nach dem Kunsturhebergesetz muss diese nicht zwingend schriftlich oder in Textform eingeholt werden. Wegen der besseren Nachweisbarkeit bei späteren Streitfällen ist dies aber zu empfehlen. Ausnahmsweise bedarf es gemäß § 23 Abs. 1 KunstUrhG keiner Einwilligung, wenn auf dem Foto die jeweilige Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheint oder als Teil einer großen Masse im Rahmen einer Versammlung oder Veranstaltung abgebildet wird. Bei der Veröffentlichung von Fotos einer Versammlung oder Veranstaltung soll darauf geachtet werden, dass im Vordergrund keine Einzelperson abgebildet wird. Die Veröffentlichung von Fotos im Internet eröffnet einer Vielzahl an Personen die Möglichkeit, das Foto zu sehen, es herunterzuladen bzw. Nachbearbeitungen oder Veränderungen durchzuführen. Auch wenn eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KunstUrhG vorliegt, kann bei einer Veröffentlichung im Internet das Interesse der abgebildeten Person bereits dadurch verletzt sein, dass diese Veröffentlichung weltweit zugänglich ist und die abgebildete Person (durch automatisierte Verfahren) identifiziert werden kann. Es ist daher im Einzelfall immer abzuwägen, ob für die Veröffentlichung eine Einwilligung erforderlich ist. Im Zweifel ist die abgebildete Person um ihre Einwilligung zu bitten.
Einwilligungserklärung
Die Einwilligung kann grundsätzlich nur jede natürliche Person für sich selbst abgeben. Bei Kindern und Jugendlichen ist entscheidend, ob diese bereits die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen. Das bedeutet, dass im Einzelfall geklärt werden muss, ob Kinder und Jugendliche die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihre rechtlichen Folgen erfassen und ihren Willen danach bestimmen können. In diesem Fall ist die Einsichtsfähigkeit gegeben. Als Folge müssen sowohl die (Kinder oder) Jugendlichen als auch die Eltern eine Einwilligungserklärung abgeben. In allen anderen Fällen reicht die Einwilligung der Eltern aus.
Kinder und Jugendliche
Bei Kindern und Jugendlichen gilt die Besonderheit, dass die Einwilligung durch die Eltern erklärt werden muss. Wenn Kinder oder Jugendliche die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen, müssen sowohl die Kinder oder Jugendlichen als auch die Eltern die Einwilligung erklären.
Urheberrecht des Fotografen
Im Hinblick auf das Urheberrecht des Fotografen kann dieser selbst entscheiden, ob seine Fotos verbreitet werden dürfen. Es bedarf also im Zweifel sowohl der Zustimmung des Fotografen in die Veröffentlichung des Bildes als auch der Einwilligung des Fotografierten selbst.
Quelle: "Datenschutz im Gemeindebrief", Der Beauftragte für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland,
abrufbar von der Internetpräsenz des Datenschutzbeauftragten.