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Datenschutz

Datenschutzerklärungen auf Internetpräsenzen

Auf kirchliche Internetpräsenzen, die keinen kommerziellen Charakter haben, ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht anwendbar, so dass Abmahnungen der Betreiber wegen möglicher Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen keine Grundlage haben. Dennoch sollten die Datenschutzerklärungen kirchlicher Websites den kirchlichen Vorgaben entsprechen.

Die Bestimmungen des Datenschutzgesetz der EKD (DSG-EKD) betreffen auch Internetpräsenzen, die von kirchliche Rechtsträgern und deren Einrichtungen wie Kindertagesstätten angeboten werden. Dabei gilt für den Bereich der verfassten Kirche ausschließlich das DSG-EKD, nicht etwa die EU-DGSVO.

Nach den aktuellen Bestimmungen des DSG-EKD (Informationspflichten nach §17) sind für die Datenschutzerklärung folgende Angaben verpflichtend:

1. Verweis auf das kirchliche Datenschutzrecht,
2. Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde,
3. Katalog der genutzten Dienste

Unbeschadet   der   geltenden  Datenschutzbestimmungen   kann   auf   kirchliche   Internetpräsenzen   der Mediendienste-Staatsvertrag  und  das  Telemediengesetz  anwendbar  sein,  welche  die  Nennung  von Name  und  die  Anschrift  des  Webseitenanbieters  vorgeben,  dazu  eine  Angabe,  die  eine  schnelle elektronische Kontaktaufnahme (Adresse der elektronischen Post,) und unmittelbare Kommunikation (Telefonnummer) ermöglichen.

Die Datenschutzerklärungen der von der Pressestelle angebotenen Internetgemeindebaukästen sind 2018 an die aktuellen rechtlichenAnforderungen angepaßt  worden.